Im Jahre tausend acht hundert neun und fünfzig, den siebenzehnten des Monats Februar um zehn Uhr vormittags sind vor Uns Mathias Lefort, Schöffe Beamten des Civilstandes der Gemeinde Echternach, Kanton Echternach im Großherzogthum Luxemburg, erschienen Nicolas Bingen Taglöhner, alt ein und dreizig Jahre, geboren zu Bech Gemeinde Wellenstein, den elften November achtzehn hundert sieben und zwanzig wohnhaft zu Bech, Gemeinde Wellenstein großjähriger Sohn des daselbst wohnenden Taglöhner Nicolas Bingen, alt neun und fünfzig Jahre hier beiwesend und in diese Heirath Einwilligend und der, zu Bech am achten februar achtzehn hundert sieben und dreißig ohne Gewerb verstorbenen Eva Risch, einerseits;
und Anna Maria Margaretha Arnoldy, ohne Stand, alt neun und dreizig Jahre, geboren zu Echternach den sechszehnten Dezember achtzehn hundert neunzehn, wohnhaft zu Echternach, großjährige Tochter des zu Echternach wohnenden Schlossers Frantz Arnoldy, alt sechs und sechszig Jahre, hier beiwesend und in diese Heirath einwilligend und dessen, zu Echternach am ersten Januar achtzehn hundert neun und zwanzig ohne Stand verstorbenen Ehefrau Maria Zimmer, anderseits.
Durch diesen Akte erkennen und legitimieren besagte Eheleute die beiden von der Braut geborenen natürlichen Kinder nämlich 1° Catharina Arnoldy geboren zu Echternach am fünften October achtzehn hundert neun und vierzig und 2°Frantz Bingen geboren zu Echternach den zehnten November achtzehn hundert fünf und fünfzig, und erklären Sie andurch diesen Ihren Kinderen alle Rechte ehelich geborene Kinder anzuerkennen.
Welche uns ersucht haben, zu der unter ihnen übereingekommenen Vollziehung ihrer Heirath zu schreiten und deren Verkündigungen in dieser Stadt und in der Gemeinde Wellenstein an den Sonntagen drei und zwanzigsten und dreizigsten Januar abhin ohne Einwurf Statt gehabt haben.
Da uns kein Widerspruch gegen gedachte Heirath verkündet worden ist, so lassen wir ihrem Begehren Recht widerfahren; und nachdem wir alle obenerwähnten Akten und das 6. Kapitel des Civil-Gesetzbuches, von der Heirath betitelt, vorgelesen, haben wir den Bräutigam und die Braut gefragt, ob sie sich zum Mann und zur Frau nehmen wollen; da beide, jedes besonders und bejahend, geantwortet haben, so erklären wir in Namen des Gesetzes, daß Nicolas Bingen und Anna Maria Margaretha Arnoldy durch die Heirath vereinigt sind.
Von allem diesem haben wir diese Urkunde errichtet, und zwar in Gegenwart
des Heinrich Heins, Krämer alt ein und dreißig Jahre, wohnhaft zu
Echternach.
Des Johann Becker, Schmieder alt drei und zwanzig Jahre, wohnhaft zu Echternach,
Des Regnard Wathier, ohne Stand alt achtzig ein Jahre, wohnhaft zu Echternach
Und des Nicolas Wathier, Bannschütz alt dreißig sieben Jahre,
wohnhaft zu Echternach, alle nicht anverwandt mit den Eheleuten.
Welche, nachdem sie ihnen vorgelesen worden ist, dieselbe mit uns
unterschrieben haben.
[S]Bingen Nicolas Ana Marie Margeurite Arnoldy
Nicolas Bingen F.Arnoldy Heins Henri
Jo Becker Wathier N.Wathier M.Lefort